Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Grunau & Schröder Maschinentechnik GmbH

Zwischen dem Kunden, hier im folgendem als „Auftraggeber“ bezeichnet und der Grunau & Schröder Maschinentechnik GmbH, nachfolgend als „Auftragnehmer“ bezeichnet, gelten folgende Geschäftsbedingungen.

Allgemeines: Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere Angebote, Verträge sowie sonstigen Leistungen auch bei Mehrfachgeschäften. Sie gelten ebenso für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Unsere Geschäftsbedingungen werden vom Auftraggeber mit Auftragserteilung, spätestens aber mit der Annahme der ersten Lieferung anerkannt. Alle Abweichungen hiervon bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.

Entgegenstehende Geschäftsbedingungen sind gegenüber dem Auftragnehmer rechtsunwirksam, ohne dass es einem ausdrücklichen Widerspruch des Auftragnehmers hiergegen bedarf. Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter Hinweis auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen.

Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Rechte aus diesem Vertrag ohne Zustimmung durch den Auftragnehmer auf Dritte zu übertragen.

Angebote

Angebot, Vertragsabschluß und Vertragsinhalt: Die Angebote sind stets freibleibend und verpflichten nicht zur Auftragsannahme. Aufträge werden erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung verbindlich. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen, wie z. B. Abbildungen, Zeichnungen und Skizzen, sowie Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, wenn sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An den erteilten Auftrag ist der Auftraggeber 4 Wochen gebunden. Erfolgt eine Bestellung nicht auf Grund eines solchen Angebotes innerhalb dieses Zeitraumes, so sind Preise und Bedingungen neu beim Auftragnehmer anzufragen. Der Auftragnehmer behält sich Konstruktions- und Form Änderungen des Vertragsgegenstandes ohne vorherige Ankündigung während der Liefer- und Ausführungszeit vor, sofern der Vertragsgegenstand und dessen Aussehen dadurch für den Auftraggeber keine unzumutbaren Änderungen erfährt. Zusicherungen, Nebenabreden und Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform und der Bestätigung durch den Auftragnehmer. Auf diese Erfordernisse kann nur aufgrund schriftlicher Vereinbarung verzichtet werden.

Richtlinien: Für Ingenieur-Dienstleistungen des Auftragnehmers sind die zur Zeit des Vertragsabschlusses in der Bundesrepublik Deutschland gültigen technischen Vorschriften und Normen maßgebend. Etwaige Änderungen solcher Vorschriften oder Normen in der Zeit zwischen dem Angebot und dem Vertragsabschluß sind preislich zu berücksichtigen. Stehen zwingende Bestimmungen im Land des Auftraggebers der Anwendung der genannten Vorschriften und Normen entgegen, so ist der Auftraggeber dafür verantwortlich, dass solche Bestimmungen rechtzeitig vor Angebotserstellung bekannt gegeben werden, damit der Auftragnehmer sie technisch und preislich berücksichtigen kann.

Preise

Preisgestaltung: Alle genannten Preise verstehen sich grundsätzlich in Euro zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Abrechnung für Aufträge erfolgt nach Leistungsfortschritt in Teilbeträgen, die gesondert zu vereinbaren sind.

Sonstige Kosten: Alle Steuern, Gebühren und Abgaben, die im Zusammenhang mit den Leistungen des Auftragnehmers innerhalb und außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erhoben werden, gehen zu Lasten des Auftraggebers.

Lieferungen

Art der Lieferung: Die Art der Versendung wird von Auftragnehmer festgelegt und ist im Allgemeinen der Postweg oder der elektronische Datenweg (z. B. per E-Mail, Datenträger usw.). Zum Abschluss von Transportversicherungen ist der Auftragnehmer nur auf ausdrückliches Verlangen des Auftraggebers verpflichtet. Die Kosten hierfür trägt der Auftraggeber.

Lieferverzögerung: Lieferverzögerungen durch höhere Gewalt hat der Auftragnehmer nicht zu verantworten und berechtigen zur Lieferung mit angemessenem Aufschub.

Lieferfristen: Liefertermin und Fristen sind verbindlich, wenn sie vom Auftraggeber und vom Auftragnehmer im Einzelfall schriftlich als verbindlich bezeichnet worden sind, ansonsten sind alle Liefertermine oder Fristen unverbindlich. Zur Einhaltung der Lieferfristen verpflichtet sich der Auftraggeber, dem Auftragnehmer die zur Bearbeitung des Auftrags benötigten Unterlagen und Auskünfte rechtzeitig zu den zugesicherten Terminen frei zur Verfügung zu stellen.

Zahlung, Zahlungsverzug, Stundung,Vermögensverschlechterung

Zahlung: Rechnungen sind, sofern nicht besonderes vereinbart ist, zahlbar ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum. Schecks gelten erst mit Einlösung als Zahlung. Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten wegen Gegenansprüchen aus anderen Verträgen mit dem Auftragnehmer ist ausgeschlossen.

Zahlungsverzug, Vermögensverschlechterung, Stundung: Bei verspäteter Zahlung oder Stundung werden 4% per anno über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnet. Gerät der Auftraggeber mit einer Zahlung in Verzug oder liegen konkrete Anhaltspunkte für eine bevorstehende Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers vor, so kann der Auftragnehmer die Weiterarbeit an allen Aufträgen mit dem Auftraggeber einstellen und die sofortige Vorauszahlung aller – auch der noch nicht fälligen – Forderungen, einschließlich Wechsel und gestundeter Beträge, verlangen oder entsprechende Sicherheiten fordern. Kommt der Auftraggeber dem Verlangen des Auftragnehmers auf Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen innerhalb angemessener Frist nicht nach, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag bzw. den Verträgen zurückzutreten und dem Auftraggeber die bis dahin entstandenen Kosten einschließlich des entgangenen Gewinns in Rechnung zu stellen. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer von allen nicht im gewöhnlichen Geschäftsgang liegenden Verfügungen, insbesondere Pfändungen, Beschlagnahmungen, usw. zu unterrichten.

Zurückhaltung von Zahlungen zur Aufrechnung: Zurückbehaltung oder Minderung ist der Auftraggeber, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden sind oder durch den Auftragnehmer schriftlich anerkannt werden.

Eigentumsvorbehalt

Unterlagen: Alle auftragsspezifischen Unterlagen dürfen nicht an Dritte, die nicht unmittelbar an dem Fertigungsprozess (Entwicklungs-, Konstruktions- bzw. Planungsprozess) beteiligt sind, weitergegeben werden.

Neuentwicklungen bzw. Patente: Neuentwicklungen aller Art , insbes. Muster und Patente, die während der Auftragsabwicklung entstehen, bleiben auch nach Auftragsfertigstellung im Eigentum des Auftragnehmers. Der Auftraggeber erhält jedoch das Erstrecht für eine gesondert zu vereinbarende Nutzungslizenz.

Eigentumsvorbehalt: Der Auftragnehmer behält das Eigentum an den gelieferten und an den aus der Verarbeitung der gelieferten Leistungen entstandenen neuen Gegenständen bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und des Werklohnes vor. Bei den durch Verarbeitung entstandenen neuen Gegenständen besteht der Eigentumsvorbehalt im Umfang und in Höhe des Wertes der Forderungen des Auftragnehmers aus dem betreffenden Geschäft. Die gelieferten und die aus ihrer Verarbeitung entstandenen neuen Gegenstände darf der Auftraggeber nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs weiterveräußern. Die dem Auftraggeber aus einer solchen Veräußerung zustehenden Ansprüche tritt der Auftraggeber in Höhe der dem Auftragnehmer zustehenden Forderungen aus dem betreffenden Geschäft schon hiermit ab. Der Auftraggeber darf den gelieferten Gegenstand und den aus der Verarbeitung neu entstandenen Gegenstand weder verpfänden, noch zur Sicherheit übereignen. Bei Pfändung oder Beschlagnahmung oder sonstigen Verfügungen Dritter hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich zu benachrichtigen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer zur Rücknahme der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Leistungen berechtigt und der Auftraggeber zur Herausgabe verpflichtet. Die dabei entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet.

Gewährleistung

Der Auftraggeber muss die Leistungen und Lieferungen des Auftragnehmers unverzüglich nach Empfangnahme prüfen und offensichtliche Mängel innerhalb 2 Wochen nach Lieferung schriftlich anzeigen, andernfalls gilt die Lieferung als genehmigt. Der Auftragnehmer leistet Gewähr für eine dem Stand der Technik (vgl. 2) entsprechende oder nach dem Vertrag vorausgesetzte Brauchbarkeit seiner Lieferungen und Leistungen im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs bzw. der Abnahme, ferner dafür, dass die vertraglich zugesicherten Eigenschaften vorhanden sind, und zwar für die Dauer von 6 Monaten ab Gefahrenübergang bzw. Abnahme, längstens aber für 12 Monate nach Erbringung der betreffenden Leistungen. Die Gewährleistungsansprüche sind auf Nachbesserung beschränkt, die nach Wahl des Auftragnehmers in Berichtigung oder Ersatz der Leistungen besteht. Ein Wandlungs- oder Minderungsrecht besteht nur erst dann, wenn die Nachbesserung endgültig fehlgeschlagen ist, zur der dem Auftragnehmer eine angemessene Frist einzuräumen ist..Schadenersatzansprüche des Auftraggebers aus positiver Vertragsverletzung, der Verletzung von Haupt- oder Nebenpflichten, Verschulden bei Vertragsverhandlungen, unerlaubter Handlung oder aus sonstigen Gründen sowie Schadenersatzansprüche wegen oder infolge eines Mangels der Lieferungen oder Leistungen des Auftragnehmers, wegen unrichtiger Beratung, Zeichnungen, Plänen oder Berechnungen sind ausgeschlossen, wenn sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers beruhen. Der Auftragnehmer haftet nicht für den Verlust von Daten jeglicher Art. Eine Haftung für Mangelfolgeschäden, insbesondere für Betriebsunterbrechung, Beschädigung zu verarbeitender Stoffe und für entgangenen Gewinn aufgrund eines Maschinenschadens nach fehlerhafter Konstruktion ist ausgeschlossen.

Die Leistungen des Auftragnehmers werden nach dem Allgemeinem Stand der Technik in Deutschland hergestellt. Andere länderspezifische Bedingungen und Richtlinien müssen zuvor mit dem Auftragnehmer schriftlich vereinbart werden.

Allgemeine Haftungsbegrenzung

Haftungsbeschränkung: Die Haftung des Auftragnehmers beschränkt sich in allen Fällen nur auf die von ihm erbrachten Ingenieursmäßigen Dienstleistungen sowie auf den bei Vertragschluss vorhersehbaren vertragstypischen Schaden.

Haftpflichtsumme / Betriebshaftpflichtversicherung: Die Haftung des Auftragnehmers beschränkt sich auf die Höhe des Auftragsvolumens, maximal jedoch auf 2.000.000,-Euro für Personen- und Personenfolgeschäden sowie 100.000,-Euro für Sach- und sonstige Schäden. Die genannten Haftpflichtsummenbeschränkungen gelten auch dann, wenn mehrere Schäden infolge des gleichen Planungsfehlers auftreten. In diesem Falle werden alle Schäden als ein Gesamtschaden betrachtet, für den einmal im genannten Umfang gehaftet wird.

Sonstige Vereinbarungen

Abwerbung: Die Abwerbung von Mitarbeitern ist gegenseitig ausgeschlossen. Sollte dennoch ein Abwerben erfolgen, wird eine Aufwendungspauschale vom dreifachen, auftragsbezogenen Monatsumsatz fällig.

Weisungsrecht: Einweisung, Anleitung und Beaufsichtigung seiner Erfüllungsgehilfen obliegen, auch wenn der Auftrag im Betrieb des Auftraggebers ausgeführt wird, ausschließlich dem Auftragnehmer. Hiervon unberührt bleibt das Recht des Auftraggebers, auftragsbezogene, das Arbeitsergebnis betreffende Ausführungsanweisungen zu erteilen.

Hinweise: Telefonische oder mündliche Angaben über Leistungen des Auftragnehmers werden nach bestem Wissen und Gewissen abgegeben. Der Auftragnehmer ist nach bestem Wissen bemüht, technische Ratschläge für die Verwendung seiner bzw. der von ihm erbrachten Leistungen zu geben. Diese Hinweise und Ratschläge stellen nur die Erfahrungswerte des Auftragnehmers dar, die nicht als zugesichert gelten. Sie begründen keine Ansprüche gegen den Auftragnehmer, insbesondere wird der Auftraggeber nicht davon befreit, sich von der Eignung der durch den Auftragnehmer erbrachten Leistungen für seine Zwecke durch eigene Prüfung zu überzeugen. Technische Angaben z. B. über Maße, Gewichte und Leistungszahlen, Abbildungen und Zeichnungen sind nur im Rahmen üblicher technischer Toleranzen maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

Nichtigkeitsklausel

Sollte eine dieser Bestimmungen unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen werden durch solche wirksamen Regelungen ersetzt, die den angestrebten wirtschaftlichen Zweck möglichst weitgehend erreichen.

Erfüllungsort, Gerichtsstand

Erfüllungsort ist D-57489 Drolshagen. Für sämtliche gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Trägern eines öffentlich-rechtlichen Sondervermögens wird als ausschließlicher Gerichtsstand, auch für Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozesse D-57462 Olpe vereinbart. In diesem Falle sind wir auch berechtigt, am Hauptsitz des Auftraggebers zu klagen. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Stand: Drolshagen, im Juni 2004